Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kaufverträge und Dienstleistungen im Bereich Lüftungsreinigung, Hygiene und
Brandschutz
§ 1 Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns durchzuführenden Verkäufe und Dienstleistungen im Bereich
Lüftungsreinigung, Hygiene und Brandschutz sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige
individuelle Vereinbarungen. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Käufers, die nicht anerkannt werden.
Informationspflicht gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG):
Wir sind zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch
verpflichtet.
§ 2 Angebote und Unterlagen
- Freibleibende Angebote:
Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot des Verkäufers vorliegt
und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 2 Wochen nach Abgabe bindend.
- Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie:
Der Verkäufer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben,
Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Im Bereich Lüftungsreinigung und
Hygiene werden keine Garantien für dauerhafte Sauberkeit oder langfristige hygienische Wirkung übernommen, da diese
von den Nutzungs- und Umweltbedingungen abhängen. Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit
im Bereich Brandschutz sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich getroffen wurden.
- Dokumentation und Berichte:
Nach Abschluss einer Lüftungsreinigung, Hygienedienstleistung oder Brandschutzmaßnahme erhält der Käufer eine
Dokumentation mit den durchgeführten Arbeiten und Ergebnissen. Diese Dokumentation darf ohne Zustimmung des
Verkäufers nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Eigentumsrecht an Unterlagen:
Warenproben, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung
des Verkäufers nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Nichtabschluss des Kaufvertrages sind diese unverzüglich
zurückzugeben, und eventuelle Vervielfältigungen sind zu vernichten.
§ 3 Lieferzeit, -ort und Gefahrübergang
- Lieferfristen und Verzögerungen:
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung etwaiger Verpflichtungen des Käufers, insbesondere vereinbarte
Teilzahlungsverpflichtungen, voraus. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt oder anderer unvermeidbarer
Umstände (z. B. behördliche Einschränkungen im Hygienebereich) übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Die
Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung.
- Gefahrübergang bei hygienischen Risiken:
Bei Lieferung von Hygieneprodukten oder Brandschutzmaterialien geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald diese an
den Frachtführer übergeben wurden. Der Verkäufer haftet nicht für Risiken, die durch hygienische Verunreinigungen
nach Abschluss der Arbeiten entstehen.
- Anlieferungsbedingungen:
Bei Lieferung frei Anlieferungsort obliegt das Abladen dem Verkäufer. Lastwagen- und Anhängerzugänglichkeit muss
gewährleistet sein. Verlangt der Käufer, dass das Lieferfahrzeug den befahrbaren Anfuhrweg verlässt, haftet er für
daraus entstehende Schäden.
§ 4 Zahlungsbedingungen und Verzug
- Preise und Zusatzleistungen:
Alle Preise gelten ab Verkaufsniederlassung inklusive Mehrwertsteuer zzgl. Verpackung und Fracht. Falls spezielle
Reinigungs- oder Brandschutzmaßnahmen erforderlich sind, die nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten sind,
kann der Verkäufer eine gesonderte Vergütung verlangen. Dies gilt insbesondere für nachträglich verlangte
Desinfektionen oder zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen.
- Mehrwertsteuererhöhungen:
Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den
Käufer weiterberechnet, wenn die Ware nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert wird.
- Fälligkeit und Verzug:
Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar, spätestens jedoch binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt. Nach Ablauf der
Frist befindet sich der Käufer in Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB vorliegt.
§ 5 Eigentumsvorbehalte
- Eigentumsvorbehalt bei Hygiene- und Brandschutzgeräten:
Der Verkäufer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Kaufgegenständen bis zum Eingang sämtlicher
Zahlungen vor. Werden Kaufgegenstände wie Reinigungsgeräte oder Brandschutzmaterialien weiterveräußert, muss der
Käufer sicherstellen, dass die Eigentumsvorbehalte offengelegt werden.
- Demontage bei Zahlungsverzug:
Soweit die Kaufgegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstückes geworden sind, ist der Käufer
verpflichtet, bei Zahlungsverzug den Ausbau zu gestatten und dem Verkäufer das Eigentum zurück zu übertragen.
§ 6 Sachmängel
- Anzeige von Mängeln bei Hygiene- und Brandschutzleistungen:
Erkennbare Mängel, insbesondere im Bereich Lüftungsreinigung und Hygiene, sind unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen.
- Standardabweichungen und Haftungsausschluss:
Geringe Abweichungen, die durch Materialien und Umgebungseinflüsse bedingt sind, gelten als vertragsgemäß. Der
Verkäufer übernimmt keine Haftung für nachträgliche Kontaminationen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen.
- Verjährung von Mängelansprüchen:
Mängelansprüche bei Hygienedienstleistungen verjähren innerhalb von sechs Monaten, da deren Wirkung temporär ist. Im
Bereich Brandschutz gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 7 Haftung
- Haftung bei hygienischen Maßnahmen und Brandschutz:
Der Verkäufer haftet nur für Schäden, die durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung bei
Hygienemaßnahmen entstehen. Bei Brandschutzmaßnahmen besteht Haftung nur, wenn gesetzlich vorgeschriebene
Überprüfungen unterlassen wurden.
- Beschränkung der Schadensersatzansprüche:
Der Schadensersatz für Käufer, die keine Verbraucher sind, ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
§ 8 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Dienstleistungen im Hygienebereich sind die einschlägigen
nationalen und internationalen Hygienestandards (z. B. DIN, VDI-Richtlinien) anzuwenden, soweit diese bekannt und
anwendbar sind.
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des
Verkäufers, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.